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Vigilanz-Fristen (Artikel 87 MDR)

Vigilanz-Fristen – wie schnell muss die Meldung eines schwerwiegenden Vorkommnisses an die Behörden erfolgen:
- In Abhängigkeit von der Schwere des Vorkommnisses
- Unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Tagen (bisher MPSV 30 Tage)
- Unverzüglich, jedoch spätestens nach 2 Tagen im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die Öffentlichkeit
- Unverzüglich, jedoch spätestens nach 10 Tagen im Falle eines Todes oder einer unvorhersehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person
- Bei Unsicherheit, ob eine Meldeverpflichtung vorliegt: Meldung innerhalb der genannten Fristen
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