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Qualifikation des Medizinprodukteberaters nach § 83 MPDG

Qualifikation des Medizinprodukteberaters

(1) Wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert oder in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist (Medizinprodukteberater), darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn er die für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung für die Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in die Handhabung der jeweiligen Medizinprodukte besitzt.

Dies gilt auch für die fernmündliche Information. (Steht so im Gesetz)

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