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Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 92 und § 93 MPDG Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Satz 1 ein dort genanntes Produkt betreibt oder anwendet (Produkt hat Mängel)

2. entgegen § 12 Nummer 1 ein Produkt in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet (Verdacht Produkt ist nicht sicher) oder

3. entgegen § 13 Absatz 1 ein gefälschtes Produkt, ein gefälschtes Teil oder eine gefälschte Komponente herstellt, auf Lager hält, zur Abgabe anbietet, in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2)…

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldbuße (§ 92), bis zu 1 Jahr oder Geldbuße (§ 93)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 94 MPDG Bußgeldvorschriften

1. entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt abgibt (nicht in deutscher Sprache),

3. entgegen § 12 Nummer 2 ein Produkt in den Verkehr bringt, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet (nach Ablaufdatum),

4. entgegen § 16 Absatz 1 ein Produkt ausstellt (wenn nicht konform, Hinweis nur Ausstellungsprodukt),

5.…

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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