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Vigilanz-Fristen (Artikel 87 MDR)

Vigilanz-Fristen – wie schnell muss die Meldung eines schwerwiegenden Vorkommnisses an die Behörden erfolgen:

  • In Abhängigkeit von der Schwere des Vorkommnisses
  • Unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Tagen (bisher MPSV 30 Tage)
  • Unverzüglich, jedoch spätestens nach 2 Tagen im Falle einer schwerwiegenden Gefahr für die Öffentlichkeit
  • Unverzüglich, jedoch spätestens nach 10 Tagen im Falle eines Todes oder einer unvorhersehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person
  • Bei Unsicherheit, ob eine Meldeverpflichtung vorliegt: Meldung innerhalb der genannten Fristen

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